§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
1. Die Stiftung führt den Namen „Lebenshilfe-Stiftung Stadthagen“. 2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Stadthagen. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Stiftungszweck
1. Die Stiftung fördert alle Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Hilfe für Menschen mit Behinderung oder Menschen, die von Behinderung bedroht sind, deren Eltern und Angehörige darstellen. 2. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) die Förderung von Leistungen, die Menschen mit Behinderungen unmittelbar betreffen;
b) die Schaffung und Erhaltung von Wohnraum für Menschen mit Behinderung, sowie im Sinne von Integration und Inklusion für Menschen mit und ohne Behinderung, damit diese in ihrem jeweiligen Lebensbereich, integriert in die örtliche Gemeinschaft, möglichst lebenslang leben können; c) die Beschaffung und Bereitstellung von Mitteln für die Lebenshilfe Stadthagen gGmbH und die Paritätische Lebenshilfe Schaumburg-Weserbergland Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder deren Rechtsnachfolger zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke;
d) Maßnahmen zur Unterstützung, Bildung, Beratung, Betreuung, Unterbringung und Erholung von Menschen mit Behinderungen e) Maßnahmen und Projekte, die Integration und Inklusion fördern oder ermöglichen.
§ 3 Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit, Mildtätigkeit
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. 2. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, kann jedoch Zweckbetriebe - soweit steuerlich unschädlich -, die steuerbegünstigte und satzungsgemäße Zwecke der Stiftung verwirklichen, betreiben. 3. Eigenwirtschaftliche Zwecke dürfen nicht verfolgt werden. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für ihre satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.
§ 4 Stiftungsvermögen
1. Das Stiftungsvermögen besteht aus einem Anfangsbestand in Höhe von 500.000,00 €. 2. Dem Stiftungsvermögen wachsen weitere Zustiftungen zu. Über die Annahme von Zustiftungen entscheidet der Stiftungsvorstand. 3. Das Stiftungsvermögen gemäß § 4 (1) und (2) soll möglichst in seinem realen Wert erhalten werden. 4. Das Stiftungsvermögen ist sicher und Ertrag bringend anzulegen. 5. Zur Erhaltung der Leistungskraft der Stiftung können aus den Erträgen des Stiftungsvermögens freie Rücklagen im steuerrechtlich zulässigem Rahmen (§ 58 Nr. 7a AO) gebildet werden. Diese Rücklagen können frühestens im Jahr nach ihrer Bildung in das Stiftungsvermögen aufgelöst werden.
§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
1. Der Stiftungszweck gem. § 2 wird aus den Erträgen des Stiftungsvermögens sowie aus etwaigen nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmten Zuwendungen des Stifters oder Dritter erfüllt. 2. Die Stiftung ist zu sparsamer Wirtschaftsführung verpflichtet. Die Stiftungsmittel dürfen nach Abzug der zur Verwaltung der Stiftung notwendigen und angemessenen Kosten ausschließlich für die satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden.
3. Ein Rechtsanspruch auf Förderung durch die Stiftung besteht nicht. Die Empfänger sind jeweils zu verpflichten, die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nachzuweisen.
§ 6 Organe der Stiftung
1. Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand und der Stiftungsrat. Gleichzeitige Mitgliedschaft in beiden Organen ist nicht zulässig. 2. Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen, die pauschaliert werden können. Die Organmitglieder können eine Aufwandspauschale im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) auszahlen lassen, soweit die finanziellen Verhältnisse der Stiftung dies erlauben.
§ 7 Stiftungsvorstand
1. Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens drei, höchstens 5 Mitgliedern, nämlich dem/der Vorsitzenden, einer StellvertreterIn, die beide aus ihrer Mitte gewählt werden, und weitere/s Mitglied/er. 2. Der erste Vorstand wird von dem Vorstand der Lebenshilfe Stadthagen e.V. für die Dauer von drei Jahren berufen. Die nachfolgenden Vorstände werden jeweils für drei Jahre vom Stiftungsrat gewählt. 3. Die Mitglieder bleiben so lange im Amt, bis NachfolgerInnen benannt wurden. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Mitgliedes wird ein Nachfolger nur bis zum Ende der laufenden Amtsperiode gewählt. 4. Mitglieder des Vorstandes können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder wenn sie zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung nicht mehr in der Lage sind, mit zwei Drittel Mehrheit vom Stiftungsrat abgewählt werden. 5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, wird für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger vom Vorstand der Lebenshilfe Stadthagen e. V. berufen.
§ 8 Aufgaben des Stiftungsvorstandes
1. Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt jeweils allein durch den/die Vorsitzende/n oder im Verhinderungsfall durch ein anderes Vorstandsmitglied.
2. Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe des Stiftungszweckes und nach dieser Satzung. 3. Er hat insbesondere die Aufgaben: a) Verwaltung des Stiftungsvermögens b) Beschlussfassung über die Vergabe der Stiftungsmittel c) Entscheidung über die Bildung von Rücklagen c) Buchführung über den Bestand und Veränderung des Stiftungsvermögens sowie die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung d) Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung und die entsprechende Rechnungslegung. Vorlage einer Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und eines Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszweckes an den Stiftungsrat und an die Stiftungsaufsicht nach Schluss des Geschäftsjahres e) Aufstellung eines Haushaltsplanes f) Anzeige jeder Änderung der Zusammensetzung des Vorstandes an die Stiftungsbehörde g) Anstellung von Mitarbeitern 4. Der Vorstand kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen. Die Kosten hierfür trägt die Stiftung.
§ 9 Stiftungsrat
1. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Personen. Die Mitglieder werden von dem Vorstand der Lebenshilfe Stadthagen e.V. berufen. Sie sollen den für die Zweckerfüllung erforderlichen und sinnvollen Sachverstand aufweisen. 2. Die Amtszeit beträgt für den Stiftungsrat drei Jahre. Die Mitglieder bleiben solange im Amt, bis NachfolgerInnen berufen worden sind. Wiederberufung ist möglich. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, wird ein Nachfolger lediglich bis zum Ende der Amtszeit berufen. 3. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer einer Amtsperiode eine/n Vorsitzende/n. 4. Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. 5. Mitglieder des Stiftungsrates können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder wenn sie zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung nicht mehr in der Lage sind, mit zwei Drittel Mehrheit vom Stiftungsrat abgewählt werden. Das betreffende Mitglied ist vorher zu hören.
§ 10 Aufgaben des Stiftungsrates
1. Der Stiftungsrat überwacht die Geschäftsführung des Stiftungsvorstandes. 2. Der Stiftungsrat berät den Vorstand bei der Verfolgung des Stiftungszweckes. Er hat ein Anhörungsrecht vor der Beschlussfassung des Vorstandes über die Vergabe der Stiftungsmittel. 3. Der vom Vorstand erarbeitete Tätigkeitsbericht und die Rechnungslegung werden vom Stiftungsrat verabschiedet. Er entscheidet auch über die Entlastung des Vorstandes. 4. Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder.
§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes und Stiftungsrates
1. Sitzungen der Stiftungsorgane sind vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, anzuberaumen. Sitzungen des Stiftungsrates sind ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies mit schriftlicher Begründung verlangen. 2. Zur Sitzung eines Stiftungsorgans wird mit einer Frist von mindestens zwei Wochen, unter Angabe der Tagesordnung, schriftlich eingeladen. 3. Vorstand und Stiftungsrat sind nach ordnungsgemäßer Ladung beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Sie fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden, den Ausschlag. 4. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Dies gilt nicht für Entscheidungen über Satzungsänderungen, Umwandlungen, Aufhebung der Stiftung. Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. 5. Über Beschlüsse des Stiftungsrates und des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und einem Mitglied unterzeichnet werden. Die Niederschriften sind allen Organmitgliedern unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. 6. Der Vorstand der Stiftung hat das Recht, an den Sitzungen des Stiftungsrates ohne Stimmrecht teilzunehmen.
§ 12 Satzungsänderungen
1. Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes (§ 2) unmöglich oder erscheint sie angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse dem Stiftungsvorstand und dem Stiftungsrat nicht mehr sinnvoll, so kann mit Zustimmung des Vorstandes der Lebenshilfe Stadthagen e.V. der Stiftung ein neuer Zweck gegeben werden. Dieser Beschluss bedarf der Mehrheit von 4/5 der Mitglieder beider Organe. 2. Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls eine gemeinnützige bzw. mildtätige Ausrichtung haben und auf dem Gebiet der Unterstützung und Förderung behinderter Personen liegen. Für den Beschluss über eine Zusammenlegung mit oder Zulegung zu einer anderen Stiftung gilt das Gleiche. Ist keine dieser Möglichkeiten gegeben, so kann der Stiftungsrat einstimmig die Auflösung der Stiftung beschließen. 3. Sonstige Satzungsänderungen werden vom Stiftungsvorstand und Stiftungsrat mit einfacher Mehrheit beschlossen. Änderungen der Satzung sind mit der Stiftungsaufsicht und dem zuständigen Finanzamt vorab abzustimmen.
§ 13 Vermögensheimfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die Lebenshilfe Stadthagen e. V., Stadthagen. Sie hat die Mittel ausschließlich und unmittelbar im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden.
§ 14 Stiftungsaufsicht
1. Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechtes. Stiftungsaufsicht ist die zuständige Behörde des Landes Niedersachsen.
2. Der Stiftungsbehörde ist unaufgefordert ein Jahresabschluss vorzulegen. Auf begründeten Wunsch ist sie über alle Angelegenheiten zu unterrichten. 3. Satzungsänderungen werden erst nach Genehmigung durch die zuständige Behörde wirksam. 4. Unabhängig von den sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen, Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung und die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für die Wirksamkeit von Zweckänderungen (§ 2) ist eine Einwilligung dieser Behörde nötig. 5. Jede Veränderung der Zusammensetzung des Vorstandes und des Stiftungsrates ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von zwei Monaten, anzuzeigen.